Über die Arbeit des Vorstandes unserer AG Kommunalabgaben
Bereits drei Wochen nach Auflösung der BI Kommunalabgaben hatte unsere AG 21 Mitglieder. Nachdem die Freie Presse über die Gründung unserer AG berichtet hatte, erhielten wir wochenlang fast täglich Anrufe von Bürgern, die vollbiologische Kleinkläranlagen anschaffen müssen, mit der Bitte um Hilfe.
Zunächst haben wir uns über die Rechtslage informiert: durch Befragung des verantwortlichen Sprecher der Bundestags- und der Landtagsfraktion der Linkspartei, durch Informationsgespräche bei verantwortlichen Mitarbeitern des ZWAV und des Landratsamtes und natürlich durch das Studium der entsprechenden Richtlinien der EU und der Gesetze und Verordnungen von Bund und deutschen Bundesländern.
Unsere wichtigsten Erkenntnisse:
Es trifft nicht zu, wie vielfach behauptet, dass nur Sachsen die Aufrüstung/ Neuanschaffung der Kleinkläranlagen nach Stand der Technik bis Ende 2015 fordert, auch die EU-Richtlinie und alle Bundesländer Deutschlands setzen diesen Termin in Landesgesetzen oder Landesverordnungen. Eine Terminüberschreitung ist nur in definierten Ausnahmen zulässig.
Für Ein- oder Zweipersonenhaushalte sind abflusslose Gruben trotz der hohen Betriebskosten (für Entleerung und Transport des Abwassers) günstiger als vollbiologische Kleinkläranlagen.
Empfänger von Sozialhilfe, Hartz IV, Grundsicherung im Alter und Hilfen zum Lebensunterhalt gilt: die Entleerungskosten einer abflusslosen Grube gehören zu den Kosten der Unterkunft (KdU) und werden von dem Ämtern getragen, sofern die Angemessenheitsgrenze für die KdU nicht überschritten wird (meist liegen die KdU für Eigenheimeigentümer weit unter der Angemessenheitsgrenze).
Eine Überschreitung des Termins 31.12.2015 wird gebilligt, wenn ein rechtsgültiger Vertrag mit einer Baufirma zu einem späteren zeitnahen Termin vorliegt (wenn die Firma bis Ende 2015 keine Kapazitäten mehr hat). Das hilft z.B. Hartz IV-Empfängern, die 2016 eine Altersrente erwarten, die über Hartz IV liegt.
Als nächstes erarbeiteten wir einen Forderungskatalog an die sächsische Landesregierung und an den ZWAV zur dezentralen Abwasserentsorgung (siehe Seite 3 und 4 unseres Mitteilungsblattes) den wir u.a. an den sächsischen Umweltminister Frank Kupfer, an den Landrat des Vogtlandkreises Dr. Tassilo Lenk, den Vorsitzenden des ZWAV Herrn OB Oberdorfer und an die Presse sendeten. Von fast allen Ämtern erhielten wir die Antwort, dass sie außer den in Gesetzen und in Verordnungen festgelegten Ausnahmen keine Entscheidungsspielräume haben. Der ZWAV wird die unter 4.) und 5.) genannten Forderungen erfüllen.
Einigen Betroffenen konnten wir mit unseren Auskünften und durch die Übernahme des Briefverkehrs mit verschiedenen Ämtern helfen.
Dr. Dorothea Wolff Gertraude Reichstein
Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Arbeitsgruppe Kommunalabgaben Vogtland bei der Partei DIE LINKE
Die AG versucht, das jeweils Machbare durchzusetzen. Das setzt eine differenzierte Analyse der jeweiligen objektiven und subjektiven Bedingungen voraus.
Sachkenntnis und Sachlichkeit sind Grundsätze der AG.
Der Zweck der Arbeitsgruppe ist die Wahrung der Interessen der Bürger des Vogtlandkreises im Zusammenhang mit der Erhebung von Kommunalabgaben.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch
eine Informations- und Aufklärungsarbeit sowie die Beratung auf dem Gebiet der Kommunalabgabenerhebung,
die Vertretung der Interessen der Mitglieder der Arbeitsgruppe und der Bürger gegenüber Behörden, kommunalen Gesellschaften und Zweckverbänden, dem Land- und dem Bundesstag sowie der Landes- und Bundesregierung in Zusammenhang mit der Behandlung aller Fragen der Kommunalabgaben,
die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zum Geltendmachen der obengenannten Ziele und Aufgaben,
die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen gleichgelagerter Ziel- und Aufgabenstellungen,
die Organisation und Vermittlung von Rechts- und Sachberatungen für die Mitglieder der Arbeitsgruppe und für die Öffentlichkeit.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sollten Standpunkte, Forderungen, Presseerklärungen u.a. der Arbeitsgruppe in ihren Basisgruppen und Ortsverbänden diskutieren und gegebenenfalls Änderungen und Ergänzungen vorschlagen sowie Vorschläge aufnehmen und an den Vorstand der Arbeitsgruppe weiterleiten.
Die Kommunikation in der Arbeitsgruppe soll im wesentlichen über E-Mailverkehr, Telefonate und den Vogtlandboten erfolgen.
Dr. Dorothea Wolff Volker Mieth Gertraude Reichstein
beschlossen über Mailverkehr bis 24.04.2014
Forderungen an die sächsische Landesregierung und an den ZWAV zur dezentralen Abwasserbeseitigung in Umsetzung der EU-Wasserrahmen-richtlinie 2000/60/EG
Grundsätzlich fordern wir, dass die EU-Wasserrahmenrichtlinie so umgesetzt wird, dass die Lebens- und Existenzbedingungen im ländlichen Raum für alle Betroffenen gewahrt werden. Eine weitere Landflucht ist zu verhindern.
Der Termin für die Anpassung der Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik ist in begründeten Fällen gestaffelt bis 2021 bzw.2027 zu verlängern, denn
die EU-Wasserrahmenrichtlinie (Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG) legt in Artikel 4 Abs.1 zwar fest, dass die Voraussetzungen für Schutz, Verbesserung und Sanierung aller Oberflächengewässer und des Grundwassers bis Ende 2015 (15 Jahre nach Inkrafttreten der EU-Wasserrahmenrichtlinie) zu erreichen sind, gestattet aber in Artikel 4 Abs.4a für bestimmte Situationen eine Terminverlängerung bis 2021 bzw. 2027.
§ 4 Abs. 4a gibt folgende Gründe für diese Fristverlängerung an, sie sind für eine beantragte Terminverlängerung zu berücksichtigen:
Der Umfang der erforderlichen Verbesserungen kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden,
die Verwirklichung der Verbesserung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen,
die natürlichen Gegebenheiten lassen keine rechtzeitige Verbesserung zu.
Derzeit sind im Vogtlandkreis im Bereich des Abwasserzweckverbandes Vogtland (ZWAV) etwa 9.000 Grundstücke mit dezentraler Entwässerung noch nicht entsprechend dem Stand der Technik ausgerüstet, bei Einhaltung des geforderten Termins müssten täglich etwa 18 Anlagen abnahmebereit fertiggestellt werden. Das halten wir für nicht realisierbar.
Eine Überschreitung des Termins 31.12.2015 gilt in den Fällen, für die die im Artikel 4 Abs. 4a EU-Wasserrahmenrichtlinie genannten Bedingungen zutreffen, nicht als Ordnungswidrigkeit oder Straftatbestand und darf deshalb weder mit einer Strafe belegt werden, noch dürfen Fördermittel gekürzt oder verweigert werden. Auch Ersatzvornahmen sind auszuschließen.
Der ZWAV unterstützt weiterhin betroffene Bürger bei der Errechnung der wirtschaftlichsten Lösung für die Abwasserbeseitigung nach Stand der Technik unter den jeweiligen örtlichen Bedingungen (private Kleinkläranlage, private Gruppenkläranlage, öffentliche Gruppenkläranlage, abflusslose Grube, Pflanzenkläranlage, zentraler Anschluss; Anschluss an Abwassernetze des ZWAV oder Versickerung). Bei Errichtung einer öffentlichen Gruppenkläranlage und bei zentralem Anschluss gewährt der ZWAV Einsicht in die Kostenberechnung.
In Sondergebieten, z.B. ehemaligen Bergbauregionen, ist unter Berücksichtigung der Fördermittelgewährung differenziert für die einzelnen Grundstücke die wirtschaftlichste genehmigungsfähige Lösung zu ermitteln. Hier wie auch generell sind Abweichungen vom Abwasserbeseitigungskonzept des ZWAV zu akzeptieren, wenn nachhaltig wirtschaftlichere Alternativen vorgeschlagen werden.
Nach dem Vorbild des Freistaates Bayern erhalten Eigentümer abgelegener landwirtschaftlicher Höfe die Genehmigung, ihr in 3-Kammer-Klärgruben gereinigtes Abwasser in Jauchengruben einzuleiten und den Vorschriften gemäß auf ihre Felder zu verbringen.
Die Verantwortung für sogenannte Bürgermeisterkanäle (bei Verrohrung öffentliche Übertragung an den ZWAV, ohne Verrohrung möglicherweise zur Sanierung Verbleib bei der Gemeinde), ist zeitnah zu klären, wo das noch nicht erfolgte. Wenn Anträge auf Anschluss bei Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage wegen diesbezüglicher fehlender Klärung bzw. noch nicht erfolgter Kanalsanierung derzeit nicht bearbeitet werden, gilt für die betroffenen Bürger zunächst der gleiche rechtlich gesicherte Ausnahmetatbestand wie für Bürger, deren zentraler Anschluss für den Zeitraum bis 2020 vorgesehen ist.
Grundstückseigentümer und ihre Familien, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt und die aus diesem Grund Sozialgeld, Grundsicherung im Alter oder ALG II (Hartz IV) beziehen, erhalten nach einer Einzelfallprüfung die Kosten für die Anschaffung bzw. Aufrüstung einer vollbiologischen Kleinkläranlage zumindest teilweise als einmaligen Bedarf für die Aufwendungen der Unterkunft vom Sozialamt bzw. dem Jobcenter erstattet (vgl. Schreiben der 2. Beigeordneten des Landrates vom 04.12.2013 an Dr. D. Wolff).
Besitzer einer abflusslosen Grube, die Sozialgeld, Grundsicherung im Alter oder ALG II beziehen, erhalten die Kosten für die Grubenleerung erstattet, sofern nach Umrechnung auf monatliche Leerungskosten die Angemessenheitsrichtwerte für die monatliche Bruttokaltmiete nicht überschritten werden.
Grundstückseigentümer mit niedrigem Einkommen und ohne ausreichendes Vermögen erhalten für den Bau einer vollbiologischen Kleinkläranlage bzw. deren Umrüstung nach der Härtefallregelung des Sächsischen Umweltministeriums einen zinsgünstigen Kredit von der Sächsischen Aufbaubank (Zinssatz 0,99%, Laufzeit 10 Jahre, siehe FP vom 20.02.2014), ohne dass sie ihren Anspruch auf Fördermittel (1.500 € für Neubau, 1.000 € für Nachrüstung bis zu 4 EW) verlieren
Für Grundstücke, für deren Abwasserbeseitigung nach Stand der Technik auf Grund ihrer Lage auch bei der wirtschaftlichsten Lösung überdurchschnittlich hohe Kosten entstehen, sollen außer der Realisierung der unter Nr. 10 genannten Forderungen die Fördermittel erhöht werden, wenn der betroffene Grundstückseigentümer zur Finanzierung nicht in der Lage ist.
Die strikte Forderung der EU nach Abwasserreinigung nach Stand der Technik ist vor allem der Verantwortung für die Gewässerreinhaltung geschuldet. Gewässer werden aber nicht unerheblich auch durch Schadstoffeinträge aus der Landwirtschaft verunreinigt. Um eine Verhältnismäßigkeit in den Forderungen an betroffene Bürger herzustellen, sind für den Bereich der Landwirtschaft geeignete Maßnahmen zu planen und umzusetzen, für den Bereich der Haushalt-Abwasserbeseitigung in begründeten Fällen Ausnahmen zu genehmigen.
Dr. Dorothea Wolff Volker Mieth Gertraude Reichstein
beschlossen über Mailverkehr bis 24.04.2014
Kategorien: DIE LINKE. Vogtland, Kommunalpolitik